Link Info zum „abfallrechtlichen Erlaubnisverfahren NEU“ - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

Auszug von der Hompage der NÖ Landesregierung – Stand 27.03.2023

Info zum „abfallrechtlichen Erlaubnisverfahren NEU“

Bei Anträgen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat der Erlaubniswerber bzw. der Verantwortliche gemäß § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ab 2. April 2023 seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Kurse zu erbringen.

Im Falle der Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 hat der Erlaubniswerber bzw. der Verantwortliche gemäß § 26 AWG 2002 (abfallrechtlicher Geschäftsführer, verantwortliche bzw. fachkundige Person) neben weiteren Erfordernissen auch den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen.

Dieser Nachweis kann ab 2. April 2023 für Anträge bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich im Regelfall nur mehr durch die erfolgreiche Absolvierung folgender einschlägiger Kurse erbracht werden (gegenwärtige Kursübersicht):

Antrag für die Sammlung bzw. Behandlung gefährlicher Abfälle:

 

Antrag für die Sammlung bzw. Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und Asbestzement:

·        Ausbildungskurs zum abfallrechtlichen Geschäftsführer des ÖWAV, WIFI OÖ oder VOEB

·        Ausbildungskurs für die verantwortliche Person des ÖWAV oder WIFI OÖ

 

Antrag für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle für Kompostanlagen und Biogasanlagen:

Auch werden seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich Zeugnisse anderer qualifizierter Institute als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten akzeptiert, wenn dadurch ein fachlich gleichwertiges Kompetenzniveau sichergestellt ist. 

Link zur NÖ Bildungsförderung

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